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   OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97   

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https://dejure.org/1998,3746
OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97 (https://dejure.org/1998,3746)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.1998 - 9 U 204/97 (https://dejure.org/1998,3746)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 9 U 204/97 (https://dejure.org/1998,3746)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Gem. §§ 63, 62 VVG kann der Versicherungsnehmer Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die infolge eines Ausweichmanövers, welches zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Zusammenstoßes mit einem Haarwild erfolgte, nur dann verlangen, wenn die Rettungshandlung entweder objektiv geboten war oder, wenn der Versicherungsnehmer (oder ein Dritter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muß) sie ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte (vgl. dazu z. B. BGH r + s 1997, 98 f; Römer/Langheid-Langheid VVG § 63 Rdnr. 13 m.w.N.).

    Zugleich steht damit im Regelfall fest, daß der Versicherungsnehmer mit der Einleitung eines riskanten Ausweichmanövers sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig handelt (vgl. dazu BGH r + s 1997, 98 f).

  • BGH, 18.12.1991 - IV ZR 204/90

    Kausalität bei Wildschaden in der Fahrzeug-Teilversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Dabei kann der Versicherungsnehmer den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Zusammenstoß und dem Unfall auch im Wege des Anscheinsbeweises führen und eine Ursächlichkeit ist auch dann (noch) zu bejahen, wenn der Zusammenstoß die adäquate Ursache für ein den Unfall (mit-) auslösendes späteres Verhalten des Fahrers war (vgl. dazu grundlegend BGH r + s 1992, 82 f).

    Ebenso wenig kann aufgrund der vorgenannten Widersprüche die Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Zusammenstoß und dem Unfall als bewiesen angesehen werden, auch wenn insoweit der Nachweis ausreicht, daß die Reaktion es Fahrers auf den Zusammenstoß unfallursächlich war (vgl. BGH r + s 1992, 82; OLG Karlsruhe r + s 1987, 156; OLG Karlsruhe r + s 1993, 448 und 449).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.1991 - 12 U 195/91

    Wild; Unfall; Ersatzpflicht

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Ebenso wenig kann aufgrund der vorgenannten Widersprüche die Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Zusammenstoß und dem Unfall als bewiesen angesehen werden, auch wenn insoweit der Nachweis ausreicht, daß die Reaktion es Fahrers auf den Zusammenstoß unfallursächlich war (vgl. BGH r + s 1992, 82; OLG Karlsruhe r + s 1987, 156; OLG Karlsruhe r + s 1993, 448 und 449).

    Zwar hat die Klägerin einen derartigen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, da aber einem Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung bei einem (wie hier) nicht beweisbaren Zusammenstoß mit einem Haarwild grundsätzlich stattdessen ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über den Ersatz von Rettungskosten zustehen kann (vgl. dazu z. B. BGH r + s 1991, 116 f (grundlegend); OLG Karlsruhe r + s 1993, 448), war gleichwohl die Möglichkeit des Bestehens eines derartigen Anspruchs zu prüfen.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Aufgrund dieser Aussagen ist der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO, d. h. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie theoretisch völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245 ff, 256), davon überzeugt, daß ein Zusammenstoß mit einem Fuchs stattgefunden hat, denn die Bekundungen der beiden Zeugen sind nicht hinreichend glaubhaft.
  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind diejenigen Personen, denen die Befugnis eingeräumt worden ist, selbständig und in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. dazu BGH r + s 1993, 321 = VersR 1993, 828; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt die Urteile vom 18.11.1997 in Sachen 9 U 63/97 sowie vom 12.05.1998 in Sachen 9 U 181/97).
  • BGH, 20.02.1991 - IV ZR 202/90

    Erstattung von Rettungskosten zur Vermeidung eines Kfz-Unfalls mit Haarwild

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Zwar hat die Klägerin einen derartigen Anspruch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, da aber einem Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugversicherung bei einem (wie hier) nicht beweisbaren Zusammenstoß mit einem Haarwild grundsätzlich stattdessen ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über den Ersatz von Rettungskosten zustehen kann (vgl. dazu z. B. BGH r + s 1991, 116 f (grundlegend); OLG Karlsruhe r + s 1993, 448), war gleichwohl die Möglichkeit des Bestehens eines derartigen Anspruchs zu prüfen.
  • OLG Hamm, 15.01.1999 - 9 U 181/97

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind diejenigen Personen, denen die Befugnis eingeräumt worden ist, selbständig und in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. dazu BGH r + s 1993, 321 = VersR 1993, 828; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt die Urteile vom 18.11.1997 in Sachen 9 U 63/97 sowie vom 12.05.1998 in Sachen 9 U 181/97).
  • OLG Karlsruhe, 20.11.1986 - 12 U 131/86

    Wildunfall; Pkw; Unfall; Zusammenstoß

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Ebenso wenig kann aufgrund der vorgenannten Widersprüche die Ursächlichkeit zwischen dem behaupteten Zusammenstoß und dem Unfall als bewiesen angesehen werden, auch wenn insoweit der Nachweis ausreicht, daß die Reaktion es Fahrers auf den Zusammenstoß unfallursächlich war (vgl. BGH r + s 1992, 82; OLG Karlsruhe r + s 1987, 156; OLG Karlsruhe r + s 1993, 448 und 449).
  • OLG Köln, 18.11.1997 - 9 U 63/97

    Ablehnung der Repräsentantenstellung des von der VN getrenntlebenden Ehemannes

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.1998 - 9 U 204/97
    Repräsentanten des Versicherungsnehmers sind diejenigen Personen, denen die Befugnis eingeräumt worden ist, selbständig und in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (vgl. dazu BGH r + s 1993, 321 = VersR 1993, 828; ständige Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt die Urteile vom 18.11.1997 in Sachen 9 U 63/97 sowie vom 12.05.1998 in Sachen 9 U 181/97).
  • OLG Koblenz, 31.10.2003 - 10 U 1442/02

    Versicherungsschutz bei Wildunfällen die durch bewusstes Ausweichen des

    Der Senat sieht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung (OLG Frankfurt a.M., OLGR Frankfurt 1994, 90; Schaden-Praxis 1994, 194; LG Kleve, Schaden-Praxis 1992, 86; Thüringer OLG, VersR 1997, 609 = r+s 1997, 279; LG Stralsund, ZfS 1995, 380; OLG Köln, VersR 1995, 1231 = r+s 1994, 369; LGKempten, Schaden-Praxis 1998, 222; LG Ellwangen, Schaden-Praxis 1998, 223; OLG Köln, ZfS 199, 66 = r+s 1998, 365; ZfS 1999, 339; LG Köln, Schaden-Praxis 1999, 102; OLG Karlsruhe, r+s 1999, 405; a.A. LG Verden, NVersZ 1999, 90; OLG Nürnberg, DAR 2001, 224) die Gefahren, die mit einer Kollision mit einem Fuchs verbunden sind, für den Kraftfahrer und das Fahrzeug als geschütztes Interesse als nicht sehr hoch ein, so dass ein willentliches Ausweichen vor einem Fuchs sich in der Regel als grob fahrlässiges Fehlverhalten darstellt, das auch vorliegend in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbar ist.
  • OLG Köln, 13.10.1998 - 9 U 13/98

    Entschädigungsanspruch wegen eines Wildunfalls nach Zusammenstoß des Fahrzeuges

    Im übrigen hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, daß ein Anspruch der Klägerin aus §§ 62, 63 VVG auf Rettungskostenersatz (zu den Voraussetzungen vgl. statt vieler Senat, r+s 1998, 365 ff.) selbst dann, wenn von der Unfallbeteiligung eines Fuchses auszugehen wäre, daran scheitert, daß die Rettungsmaßnahme nicht objektiv geboten war.

    Deshalb muß es jedem Kraftfahrer einleuchten, daß er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild zuzuordnenden Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoß andernfalls unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu Senat, a.a.O., r+s 1998, 365, 367 m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 25.08.1999 - 1 U 218/98

    Rettungskostenersatz bei Kfz-Unfall infolge Ausweichens vor Haarwild - Ausschluss

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  • OLG Köln, 08.12.1998 - 9 U 38/98
    Dazu können im Einzelfall auch Schäden am versicherten Fahrzeug gehören, die bei einem Ausweichmanöver, wie es der Kläger behauptet, entstehen, das gerade deshalb durchgeführt wird, um einen "unmittelbar drohenden" Zusammenstoß mit Haarwild und damit den Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer I. d) AKB abzuwenden (höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt; BGH Versicherungsrecht 1991, 459 = r+s 1991, 116; Senat r+s 1998, 365; vgl. ferner Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Randnummer 43; Römer/Langheid, VVG, § 63 Randnummer 12 ff.).
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